Satzung des „Bundesverband Trauerbegleitung e. V.“
Errichtungsdatum vom 10.02.2010; geänderte Version vom 28.09.2020 - Die Satzung zum Download
Artikel 1: Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Bundesverband Trauerbegleitung e. V.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. - Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Artikel 2: Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Abkürzung AO).
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke nach § 53 AO sowie die Förderung der Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Forschung im Bereich Trauer und Trauerbegleitung, die Förderung der Begleitung von trauernden Menschen und die Qualifizierung von Personen zur Trauerbegleitung. Die Qualifizierung erfolgt, um Menschen zu unterstützen, die in Folge des Todes eines nahestehenden Menschen oder durch einen anderen schwerwiegenden Verlust in eine seelische Notlage geraten und deshalb auf besondere Hilfe angewiesen sind. Das Nähere ergibt sich aus der Qualifizierungsordnung.
- Weitere Zwecke sind:
- Vernetzung von in der Trauerbegleitung Tätigen,
- Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung des Verständnisses für diese Personengruppe, in besonderem Maße durch die Medien,
- Integration der Trauerbegleitung als Präventionsmaßnahme in das Gesundheitswesen,
- Zusammenarbeit mit der Fachwelt, mit Behörden und anderen Einrichtungen zur Verbesserung des Angebotes an psychologischen und sozialen Hilfen für die Betroffenen.
Artikel 3: Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein arbeitet überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Notwendige Auslagen sind den Mitgliedern zu erstatten. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie keinerlei Abfindung oder Entschädigung.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung für Zeit- und Arbeitsaufwand. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Artikel 4: Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche sowie fördernde und assoziierte Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind diejenigen natürlichen Personen, die mit der Qualifizierung zur Trauerbegleitung befasst sind und/oder Trauerbegleitung anbieten.
b) Als fördernde und assoziierte Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die in sonstiger Weise die Arbeit des Vereins unterstützen und fördern wollen. - Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein „Bundesverband Trauerbegleitung e.V.“ muss schriftlich gestellt werden und ist in der Aufnahmeordnung geregelt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und hat diese zu beachten. Ein Anspruch auf Aufnahme existiert nicht.
- Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
a) Der Austritt erfolgt zum Jahresende durch schriftliche Erklärung bis zum 30.09. des laufenden Jahres gegenüber dem Vorstand.
b) Der Ausschluss erfolgt
- nach wiederholtem oder grobem Verstoß gegen die Satzung, die Qualifizierungsordnung oder das Interesse des Vereins,
- wenn das Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit Beitragszahlungen über ein Jahr im Rückstand ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats ab Zustellung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet über die Berufung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung abschließend.
Artikel 5: Organe des Vereins
Organe des Vereins „Bundesverband Trauerbegleitung e.V.“ sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Artikel 6: Kommissionen und Arbeitsgruppen
- Der Verein gliedert sich in Kommissionen und Arbeitsgruppen.
- Jede Kommission und Arbeitsgruppe verfolgt ihre wissenschaftliche Fachrichtung im Rahmen der Organisation des Vereins selbstständig, nachdem Arbeitsziel und Arbeitsweise mit der Mitgliederversammlung und dem Vereinsvorstand abgesprochen worden sind. In Fragen der Qualifizierung und Zertifizierung entscheidet allein die Gruppe der Qualifizierenden. Sie informiert bei unsachgemäßer Handhabung bzw. Fehlverhalten den Vorstand, der dann nach Prüfung des Sachverhalts über Entzug, Ausschluss oder andere geeignete Maßnahmen entscheidet.
Artikel 7: Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und den/die Vorstandsvorsitzende/n.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die dem Zweck entsprechenden wesentlichen Aktivitäten des Vereins.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Fördernde und assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand ein, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Er ist dazu verpflichtet, wenn 20% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangen.
- Zu Mitgliederversammlungen ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich (auch per E-Mail) einzuladen.
- Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden – soweit es die Satzung nicht anders bestimmt – mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Auf Verlangen eines ordentlichen Mitglieds findet geheime Abstimmung statt.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen, gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe kann schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
- Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen. Sie sind vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben und bedürfen eines zustimmenden Beschlusses der folgenden Mitgliederversammlung.
- Jedes ordentliche Mitglied kann bis zu 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme der Vorstandsberichte
- Wahl des Vorstandes und der/des Vorstandsvorsitzenden
- Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Adresse, Qualifikationen, Fachgebiete, ….). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Website und anderem nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das entsprechende Mitglied nicht widersprochen hat.
Artikel 8: Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus vier, maximal sieben Mitgliedern des Vereins, darunter die/der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder. Die Zusammensetzung des Vorstandes ist in der Beschlussdatei dokumentiert. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht. Vorstandsbesprechungen werden protokolliert.
- Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
- Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und der Beitragsordnung;
d) Schaffung einer Beitragsordnung und Festlegung des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
f) die Koordination der Arbeit von Kommissionen und Arbeitsgruppen. - In allen Angelegenheiten von außerordentlicher Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
- Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit vorzeitig abberufen werden.
- Bei unsachgemäßer Nutzung und Nichteinhaltung der Standards kann die Berechtigung der Zertifizierung entzogen werden. Dies geschieht schriftlich unter Angabe der Gründe durch den Vorstand.
- Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes Mannheim, bzw. Finanzamtes Mannheim notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.
Artikel 9: Beiträge
Die vom Vorstand beschlossene Beitragsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Artikel 10: Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören dürfen oder es kann eine externe Person als Prüfer bestellt werden, die von Berufswegen die Voraussetzungen mitbringt, die Finanzverwaltung zu überprüfen.
Artikel 11: Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck anberaumte Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Fortfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die AGUS-Stiftung (Angehörige um Suizid e. V., AGUS-Bundesgeschäftsstelle, Markgrafenallee 3a, 95448 Bayreuth), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins die AGUS-Stiftung nicht als steuerbegünstigte deutsche Körperschaft anerkannt sein, so ist nach Wahl von zwei Liquidatoren das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuzuführen, die es dann ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Klingenmünster, 28.09.2020